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Wer hat Anspruch auf eine kostenlose Zahnregulierung?

Seit 1. Juli 2015 übernimmt der Staat in Österreich die Kosten für die Korrektur besonders schwerer Zahn und Kieferfehlstellungen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr.

Kieferorthopädische Fehlstellungen im bleibenden Gebiss werden international mit dem IOTN-Index bewertet, der insgesamt 5 Stufen hat. Als medizinisch behandlungsbedürftig werden die IOTN Stufen 4 und 5 definiert.

Wer die kostenlose Zahnspange beantragen kann:

  • Kinder ab dem 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei bestimmten frühkindlichen schweren bis sehr schweren Bisslagen (z.B. offener Biss, Kreuzbiss, stark vorstehende obere Schneidezähne oder ausgeprägter Rückbiss mit Lippenschlussproblemen).  Eine frühkindliche Behandlung erfolgt daher nur beim Vorliegen der IOTN 4 oder 5 und einer Zusatzdiagnose.
    Ziel einer frühkindlichen Behandlung ist die rechtzeitige Korrektur von Zahnfehlstellungen um die möglichst normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermöglichen.
    In diesen Fällen werden sowohl teilfestsitzende als auch abnehmbare Zahnspangen verordnet.
  • Jugendliche ab 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit medizinisch begründeten schweren oder sehr schweren Fehlstellungen (IOTN 4 und 5) der Zähne und Kiefer. In dieser Altersgruppe wird mit festsitzenden Zahnspangen das beste Ergebnis erzielt. Die Behandlung dauert durchschnittlich 1 bis 3 Jahre – dies ist abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Fehlstellung.

Darunter fallen beispielsweise folgende Fehlstellungen:

  • Nicht angelegte Zähne
  • Starker Rückbiss (Abstand zwischen Schneidezähnen muss mehr als 6mm betragen)
  • Kreuzbiss mit Zwangsbiss (Unterkiefer wird beim Kieferschluss zur Seite abgelenkt)
  • starker Engstand (ab einer Kontaktpunktverschiebung über 4mm)
  • Tiefbiss/ Offener Biss
  • Ektopische Zähne (Zähne, die „in zweiter Reihe“ stehen, z.B. am Gaumen)
  • Retinierter Zahn (z.B. im Kieferknochen feststeckender Zahn)

Über den Schweregrad der Fehlstellung entscheidet nicht die jeweilige Krankenkasse, sondern die Vertragskieferorthopädin/der Vertragskieferorthopäde. Wird bei der Diagnostik der Schweregrad 4 oder 5 festgestellt, kann anschließend mit der Behandlung begonnen werden.

Ab dem vollendeten 12. bis 18. Lebensjahr werden bei einer Fehlstellung der Stufe 3 (IOTN 3) die Diagnosekosten von der Krankenkasse vollständig übernommen. 

Patienten, die bei der BVA versichert sind und deren Fehlstellung IOTN-Grad 3 erreicht und somit kein Anspruch auf die Leistungen der Gratiszahnspange haben, müssen die diagnostischen Unterlagen für die Bewilligung einreichen. Sie können einen Kostenzuschuss bis zu EUR 3.500,00 für die gesamte Behandlung bewilligt bekommen, unabhängig von der Behandlungsdauer. Diese Leistung wird in drei Teilbeträgen ausgezahlt:

  • bis zu 45% des Zuschusses bei Behandlungsbeginn (Einbringen des Gerätes)
  • bis zu 25% des Zuschusses am Ende des ersten Behandlungsjahres
  • bis zu 30% des Zuschusses nach Abschluss der Behandlung (Ausgliederung des Behandlungsgerätes und Eingliederung der Retention) 

Dies gilt auch für Patienten über 18 Jahren.

Der Weg zur „Gratis-Zahnspange“

Alle Leistungen im Rahmen der „Krankenkassen-Zahnspange“ dürfen nur von entsprechend qualifizierten Wahl oder Vertragskieferorthopädinnen/ -orthopäden angeboten und durchgeführt werden. Kostenlos wird die Zahnspange nur bei jenen Kieferorthopädinnen/-orthopäden angeboten, die einen Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse haben, bei der das Kind mitversichert ist.

  1. Vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin bei uns für die Erstberatung. Hier klären wir Sie über die Behandlungsnotwendigkeit, Behandlungsmöglichkeiten und gegebenenfalls über die voraussehbare Behandlungsdauer auf. 
  2. Liegt der richtige Zeitpunkt für einen Behandlungsbeginn vor, werden Diagnoseunterlagen (Abdrücke, Röntgen, Fotos, etc.) angefertigt und ausgewertet. Der Behandlungsplan wird erläutert, und nach Einverständnis des Kindes/Jugendlichen sowie der Eltern kann mit der Behandlung begonnen werden. Im Falle einer Gratis-Zahnspange ist keine Vorbewilligung der Krankenkasse notwendig, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Achtung: Die Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für Multibracket-Apparaturen mit silberfarbenen Metallbrackets. Aufzahlungen für eine „ästhetische“ Zahnspange wie z.B. Keramikbrackets (zahnfarbene „weiße“ Brackets), innenliegende Apparaturen und durchsichtige Schienen fallen nicht in die Kategorie der „Gratis-Zahnspange“. Diese sind samt Behandlungskosten privat zu bezahlen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei uns in der Praxis.
 

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Dr. Csilla Lang-Pammer

Wiener Ring 20, 2100 Korneuburg
+43 2262 61804

Ordinationszeiten

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09:00 - 12:00 & 13:00 - 18:00 Uhr

Dienstag, Donnerstag:
08:00 - 12:00 & 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch:
08:00 - 12:00 & 13:00 - 14:30 Uhr

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